CDU-Stadtverband Enger

SU Enger: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Dieses Thema geht auch jüngere Menschen an, denn nicht nur im Alter kann Außergewöhnliches passieren.

Zitat Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Meier: 
„Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann plötzlich und unabhängig vom Alter in eine Situation kommen, in der andere Menschen für ihn kraft betreuungsgerichtlichem Beschluss entscheiden müssen. Damit Sie sicher sind, dass Ihre Angelegenheiten im Ernstfall so geregelt werden, wie Sie es sich wünschen, sollten Sie in gesunden Tagen Vorsorge treffen.“
SU-Vorsitzender Fritz Gößling, RA und Notar Wolfgang MeierSU-Vorsitzender Fritz Gößling, RA und Notar Wolfgang Meier
An Hand von realen Beispielen erläuterte Wolfgang Meier die Notwendigkeit der Errich-tung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. Beide Verfügungen ergän-zen einander und machen daher zusammen zweifellos erst Sinn. Mit der Vorsorgevoll-macht wird in noch gesunden Tagen eigenständig die Person aus dem persönlichen Umfeld bestimmt, die im Falle einer Gebrechlichkeit für die Vertretung des Vollmachtgebers in praktisch allen Lebenslagen zuständig sein soll. Ergänzt werden kann diese Vollmacht mit der Patientenverfügung, mit deren Inhalt Ärzte und Pflegepersonal verbindlich angewiesen werden, im Falle des Vorliegens einer unheilbaren und unumkehrbar zum Tode führenden Erkrankung jedwede intensiv-medizinischen Maßnahmen zu unterlassen, sondern nur die medizinisch und hygienisch erforderliche Grundpflege zu gewährleisten, wie auch ggf. eine umfassende Schmerztherapie anzuwenden.  
Viele Menschen halten es für überflüssig sich für Notfälle abzusichern. Kaum jemand weiß, dass bei „Nicht-Vorliegen“ einer privatschriftlichen oder notariellen Vorsorgevoll-macht das örtlich zuständige Betreuungsgericht einen staatlichen Betreuer einsetzt. Sollte es sich – was immer häufiger vorkommt - dabei um einen fremden Betreuer handeln, dürfte dieser in den wenigsten Fällen die persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse des Betroffenen ausreichend gut kennen. Es werden zudem durch das Betreuungsverfahren und die Tätigkeit des staatlich eingesetzten Betreuers nicht unerhebliche Kosten zu Lasten der zu betreuenden Person ausgelöst. Wer möchte das schon? Lieber ist es uns sicherlich allen, wenn im „Fall der Fälle“ Personen des Vertrauens unsere Interessen vertreten. Das wird in gesicherter Weise nur durch eine inhaltlich sachgerecht gestaltete Vorsorgevollmacht gewährleistet, wobei nur eine notarielle Vollmacht allumfassende Wirkung entfalten kann, die in der Regel gewünscht sein dürfte, aber auch die Bestellung eines staatlichen Betreuers ausschließt. 
Die rund 40 Zuhörer waren erstaunt, dass eine notariell beurkundete Vollmacht durch-aus erschwinglich ist. Sie kostet nämlich, je nach der Höhe des Vermögensstandes des Unterzeichnenden, nur zwischen rund 20,00 € und rund 550,00 €. Im Falle der Vollmacht in notarieller Form ist zudem gewährleistet, dass diese auch in dem, bei der Bundesnotarkammer geführten, elektronischen Register unter dem Namen des Vollmachtgebers vermerkt wird. So können auch auswärtige Betreuungsgerichte jederzeit feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht existiert und veranlassen, dass z. B. ein auswärtiges Krankenhaus oder eine auswärtige Behörde im Bedarfsfalle den Kontakt zum eingesetzten Bevollmächtigten oder dem zuständigen Notar aufnehmen. Ein ggf. angerufenes Betreuungsgericht stellt bei Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht sogleich seine Unzuständigkeit fest und unterlässt weitere Aktivitäten im Sinne der Einrichtung einer staatlichen Betreuung. Der Inhalt der Vollmacht selbst hingegen ist öffentlich nicht einsehbar. 
Der Text der Vorsorgevollmacht ist beim Notar hinterlegt. Er erteilt im Bedarfsfall die zur Legitimation des Bevollmächtigten von diesem benötigte Ausfertigung der Vorsorgevoll-macht. 
Selbstverständlich können sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf sollte jedoch nicht voreilig vollzogen werden, da eine spätere Neuerrichtung der Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung wiederum Kosten auslösen würde.